GebäudeEnergieGesetz GEG
Das neue GebäudeEnergieGesetz soll dazu beitragen, dass der Primärenergiebedarf minimiert wird. Diese Energieeinsparungen sollen durch eine effiziente Anlagentechnik und einen energetisch hochwertigen baulichen Wärmeschutz erzielt werden. Der noch abzudeckende Energiebedarf soll zunehmend durch erneuerbare Energien erreicht werden.
Nachdem der Bundestag das GEG beschlossen hat, stimmte der Bundesrat am 03.07.2020 zu.
Nun müssen der zuständige Minister und die Bundeskanzlerin dieses Gesetz unterschreiben. Anschließend wird es dem Bundespräsidenten zugestellt. Dieser hat das Recht zu prüfen, ob es verfassungskonform ist. Wenn keine Bedenken bestehen, unterzeichnet er das Gesetz.
Nach Unterzeichnung könnte das GEG noch im Juli 2020 im Bundesgesetzblatt verkündet werden, in Kraft treten würde es dann am 1. Oktober 2020.
Sollte das GEG zum Oktober in Kraft treten hieße das, dass für alle Bauvorhaben, für die ein Bauantrag ab dem 1. Oktober 2020 gestellt oder die Bauanzeige erstattet werden, alle erforderlichen Unterlagen nach dem neuen GEG erstellt werden müssen.
Für alle Bauvorhaben, die vor dem Oktober 2020 eingereicht werden, verändert sich nichts. Der Bauherr könnte allerdings verlangen, dass sein Bauvorhaben nach dem neuen GEG geprüft wird, sollte über den Antrag noch nicht rechtskräftig entschieden worden sein. Die Planung müsste dann aber nach dem GEG 2020 erfolgen.