Neubauförderung ab 2023
Folgende Maßnahmen können im neuen Jahr für den Neubau von Wohngebäuden in Anspruch genommen werden:
Anhebung der linearen AfA sowie Sonder-AfA von 5 Prozent
bei EH-40-Standard
Deutliche Verbesserungen für den Mietwohnungsbau enthält das vom Bundestag kürzlich beschlossene Jahressteuergesetz (JStG) 2022. Die lineare Abschreibung im Mietwohnungsbau wird damit von 2 auf 3 Prozent angehoben. Diese Anhebung erfolgt bereits ab dem 1. Januar 2023 und nicht erst wie zuvor geplant zur Jahresmitte.
Zum anderen beinhaltet das Jahressteuergesetz die Fortführung der Ende 2021 ausgelaufenen Sonderabschreibung für bezahlbaren Mietwohnungsneubau (§ 7b EStG), mit angepassten Bedingungen.
Für neugebaute Wohnungen (Stellung des Bauantrags zwischen 01.01.2023 und 31.12.2026) greift eine Sonder-AfA in Höhe von 5 Prozent jährlich über einen Zeitraum von vier Jahren. Die Bemessungsgrundlage für die Inanspruchnahme liegt bei maximal 2.500 Euro Anschaffungs- und Herstellungskosten je qm.
Weitere Bedingungen für die Inanspruchnahme sind das Einhalten des Effizienzhaus- Standards EH 40 NH sowie Anschaffungs- und Herstellungskosten von maximal 4.800 Euro je qm.
Bundesförderung Effiziente Gebäude (BEG):
Das Bundeswirtschaftsministerium hat die überarbeiteten Förderrichtlinien zur Bundesförderung Effiziente Gebäude (BEG) veröffentlicht, die ab dem Jahresanfang 2023 gelten. Die Änderungen an den BEG-Förderrichtlinien werden noch 2022 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Alle drei Teilprogramme der BEG im Bereich von Sanierungen (Wohngebäude, Nichtwohngebäude und Einzelmaßnahmen) sind von den Änderungen betroffen.
Die Neuauflage der Neubauförderung wird als nun viertes Teilprogramm der BEG aus den bisherigen Richtlinien ausgegliedert und ab März 2023 in einer eigenen Richtlinie unter dem Titel „Klimafreundlicher Neubau“ unter Federführung des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) geregelt. Die bestehenden Regelungen der Bundeförderung Effiziente Gebäude (BEG) bleiben voraussichtlich bis zu diesem Zeitpunkt gültig. Die derzeit einzige förderfähige Maßnahme ist das EH 40 NH.