Neufassung der 1. BIMSCHV § 19 Ableitbedingungen - gültig ab 01. Januar 2022

Die 1. BImSchV (Bundesimmissionsschutzgesetz) aus dem Jahr 2010 wird an den aktuellen Stand der Technik angepasst.
Die Änderung der Ableitbedingungen für die Abgase betrifft insbesondere die Anordnung der Schornsteinmündung im Abstand zum First und der damit verbundenen mindestens einzuhaltenden Höhe der Schornsteinmündung über First.
Siehe Bisotherm Info-Flyer BISOAIRSTREAM SCHORNSTEINHÖHEN AB 2022 mit grafischen Darstellungen der wichtigsten Änderungen.

Der vollständige Text der Änderung der Verordnung ist im Bundesgesetzblatt zu finden unter: bgbl.de
Von der Neuregelung betroffen sind neu zu errichtende Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe. Das können sein: Holzheizungsanlagen für Scheitholz, Pellets oder Hackschnitzel, und Einzelraumfeuerungsanlagen wie Kaminöfen für Scheitholz oder Pellets, Herde, Kamineinsätze, Grundöfen oder auch Räucherschränke. Gewerblich genutzte Anlagen für feste Brennstoffe wie Holzkohlegrillanlagen oder Räucherkammern, für die Schornsteine neu errichtet werden sollen, unterliegen auch den neuen Regelungen. Für Anlagen, die bereits in Betreib sind (vor dem 01.01.2022), ändert sich nichts.

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