Einführung GEG zum 01.11.2020
Das GEG führt bei Neubauten letztendlich die Forderungen der EnEV 2016 weiter, d. h. dass bei Wohngebäuden 75% des jeweiligen Werts des spezifischen Primärenergiebedarfs des Referenzgebäudes nicht überschritten werden darf, bei der Gebäudehülle darf der Wärmeschutz nicht unter dem des Referenzgebäudes liegen.
Ein Nachteil des GEG ist allerdings, dass die für die Herstellung der Baustoffe benötigte Energie nicht mit betrachtet wird, ebenso wenig die Energie für das Recycling / die Entsorgung der Baustoffe. Das heißt, Baustoffe, die bei Herstellung / beim Recycling viel Energie benötigen, beim Nachweis denen gleichgestellt sind, die wenig Energie bei der Herstellung / beim Recycling benötigen.
Bisotherm hat aufgrund der Einführung des GEG die Broschüre „ENERGIEEFFIZIENZ – DIE ZUKUNFT MASSIVEN BAUENS“ überarbeitet und an die Vorgaben des zum 01.11.2020 in Kraft getretenen Gebäudeenergiegesetzes angepasst.
Auf Seite 9 dieser Broschüre sind Empfehlungen für Neubauten dargestellt. Anhand dieser ist erkennbar, dass weiterhin mit dem bekannten Produktprogramm von Bisotherm die Anforderungen an den Wärmeschutz bis zur Wärmeschutz-Variante A (KfW 40 PLUS/Passivhaus) erreicht bzw. sogar übertroffen werden können.
Mit der Einführung des GEG ändert sich auch die Gesetzesgrundlage für die Förderung der KfW. Die Förderprogramme werden voraussichtlich zur Jahresmitte 2021 von EnEV auf GEG umgestellt. Die Anpassungen werden mit 3 Monaten Vorlauf in dem jeweiligen Produktmerkblatt und in den technischen Mindestanforderungen veröffentlicht.
Bis zur Umstellung der Förderprodukte der KfW gilt als Anforderungsgrundlage der technischen Mindestanforderungen weiterhin die EnEV, unabhängig davon, wann der Bauantrag gestellt wird und ob zu diesem Zeitpunkt noch die EnEV oder schon das GEG gültig war.